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Geschäftsbedingungen

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt die Gesellschaft EuroCoc, spol. s r.o., aus, mit Sitz Aupark Tower, Einsteinova 24, 851 01 Bratislava, Slowakische Republik,  Ident.-Nr.: 36 804 339, UID-Nr.: SK2022416968, eine im Handelsregister des Bezirksgerichtes Bratislava I.  Bratislava I, Abteil: Sro, Einlage Nr.: 46925/B, eingetragene Gesellschaft.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen") beziehen sich auf die Beziehungen zwischen der Gesellschaft EuroCoc, spol. s r.o., und dem Kunden der Gesellschaft, die sich aus dem Vertrag über die Vermittlung des COC-Zertifikats (Übereinstimmungsbescheinigung) ergeben und aufgrund dessen sich die Gesellschaft EuroCoc, spol. s r.o. als Auftragnehmer (im Folgenden „Auftragnehmer“) verpflichtet, ihrem Kunden (im Folgenden  „Auftraggeber“) das COC-Zertifikat zu besorgen und zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer das vereinbarte Entgelt zu bezahlen (im Folgenden „Vertrag über die Vermittlung des COC-Zertifikats“).
1.3 Gegenstand des Vertrags über die Vermittlung einer Übereinstimmungsbescheinigung ist die Vermittlung einer Übereinstimmungsbescheinigung (COC) für ein importiertes Fahrzeug gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 725/2004  Coll. zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen und gemäß der Abänderungen einiger Gesetze, die entsprechend geändert wurden. Die Übereinstimmungsbescheinigung (COC) ist ein Dokument, dass von dem Hersteller herausgegeben wird und mit dem bestätigt wird, dass der hergestellte Fahrzeugtyp alle technischen Voraussetzungen erfüllt, die für die Typenzulassung in der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben sind  (im Folgenden  „COC-Zertifikat“).
1.4 Ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kein besonderer Vertrag über die Vermittlung des COC-Zertifikats in der schriftlichen Form abgeschlossen, wird der Vertrag durch die Vermittlung des COC-Zertifikats mittels des Systems des elektronischen Handels über die Webseite www.eurococ.eu (im Folgenden „Webseite") abgeschlossen, das ausführlicher in Artikel II dieser Geschäftsbedingungen beschrieben ist.www.eurococ.eu) des Auftragnehmers registriert hat und für welchen aufgrund der Registrierung ein persönliches Konto eingerichtet und zugeteilt worden ist,
1.5  Diese Geschäftsbedingungen begrenzen und präzisieren näher die sich aus dem Vertrag über die Vermittlung des COC-Zertifikats ergebenden Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers und sie bilden in ihrer aktuellen Fassung einen untrennbaren Bestandteil des Vertrags über die Vermittlung des COC-Zertifikats und sind für die beiden Vertragsparteien verbindlich.
1.6 Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die nach eigener Autorisierung einen elektronischen Auftrag zur Lieferung des COC-Zertifikats, bearbeitet durch das System der Webseite, abgesendet hat. Der Auftraggeber ist
1.6.1    ein registrierter Kunde – ein Kunde, der sich auf der Webseite (www.eurococ.eu)
1.6.2    ein nicht registrierter Kunde – jeder Kunde, der kein registrierter Kunde ist,
1.6.3    ein ständiger Kunde – ein Kunde, welchem aufgrund seiner Aufträge zur Besorgung des COC-Zertifikats mindestens 10 COC-Zertifikate geliefert worden sind und dem der Status eines ständigen Kunden durch den Provider zugewiesen wurde.
II. ELEKTRONISCHER AUFTRAG
2.1 Unter dem elektronischen Auftrag wird Folgendes verstanden: Das abgeschickte, durch das System der Webseite bearbeitete elektronische Formular mit Informationen über den Auftraggeber und mit der Spezifikation des Fahrzeugs, zu welchem das COC-Zertifikat besorgt werden soll (im Folgenden „elektronischer Auftrag“). Die Bestätigung des elektronischen Auftrags im letzten Schritt gilt als bindender Antrag des Auftraggebers auf Abschluss eines Vertrags, eine Übereinstimmungsbescheinigung zu beschaffen. 
2.2 Der Auftraggeber bestätigt mit der Absendung des elektronischen Auftrags, dass er mit der elektronischen Form der Kommunikation völlig einverstanden ist und diese anerkennt, vor allem, dass die Kommunikation mittels der elektronischen Post und des Internetnetzes gültig und verbindlich für die beiden Vertragsparteien ist.
2.3 Jeder elektronische Auftrag muss beinhalten:
a)         den Vor- und Familiennamen oder den Geschäftsnamen des Auftraggebers, die E-Mail-Adresse, die Adresse des Dauerwohnsitzes oder des vorübergehenden Sitzes, eventuell die Zustelladresse, falls diese mit der Adresse des Dauerwohnsitzes oder des vorübergehenden Sitzes nicht identisch ist, die Telefonnummer, Rechnungsangaben sowie die UID-Nummer im Falle einer juristischen Person – eines USt.-Zahlers;
b)         den Fahrzeugtyp, die Fahrzeugmarke, das Land der ersten Zulassung, die Fahrzeugnummer (im Folgenden „VIN-Nummer des Fahrzeugs“) und das Jahr der ersten Zulassung;
c)         falls bzgl. einer konkreten Marke angeführt, muss der elektronische Auftrag auch andere Angaben beinhalten (Nummer der Typengenehmigung, Farbe des Fahrzeugs) bzw. Dokumente betreffend des Auftragsgegenstands (Kopie des Typenscheines, Kopie des Kaufvertrags, Kopie des Personalausweises des Auftraggebers, Ablichtung des Genehmigungsschildes).
2.4 Ein elektronischer Auftrag, welcher nicht alle die in Punkt 2.3 dieses Artikels angeführten Angaben beinhaltet, wird nicht als bindender Antrag auf einen Vertragsabschluss berücksichtigt. In einem solchen Fall wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur die Gründe mitteilen, aus welchen sein elektronischer Auftrag nicht akzeptiert wurde.
2.5 Aufgrund des elektronischen Auftrags kommt es zum Abschluss des Vertrags über die Vermittlung des COC-Zertifikats zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wie folgt:
2.5.1    Ist der Auftraggeber ein registrierter oder nicht registrierter Kunde, bearbeitet der Auftragnehmer den elektronischen Auftrag des Auftraggebers. Der Abschluss des Vertrags über die Vermittlung des COC-Zertifikats kommt dann durch eine konkludente Zustimmung durch den Auftragnehmer zustande, was als erste Handlung des Auftragnehmers betrachtet wird, die zur Bearbeitung des Auftrags und zur Vermittlung des COC-Zertifikats führt (grundsätzlich ist dies die erste E-Mail oder SMS des Auftragnehmers an den bestimmten Auftraggeber, mit Informationen bzgl. der Bezahlung des Preises und der Lieferbedingungen des COC-Zertifikats).Aufgrund des in dieser Art abgeschlossenen Vertrags hat der Auftragnehmer die Pflicht, das COC-Zertifikat nach der vollen Bezahlung des Entgeltes dem  Auftragnehmer zuzusenden. Mit dem Tag der Auftragsbestätigung beginnt auch bei dem Auftragnehmer die Frist für die Erledigung des Auftrags. 
2.5.2    Das in Punkt 2.5.1 festgelegte gilt auch gegenüber dem Auftraggeber, der ein ständiger Kunde ist. Die Bezahlung für die Besorgung des COC-Zertifikats bzw. mehrerer COC-Zertifikate stellt der Auftragnehmer dem ständigen Kunden allerdings erst nach dessen/deren Besorgung in Rechnung, basierend auf einer zusammen mit dem betreffenden COC-Zertifikat/den betreffenden COC-Zertifikaten zugestellten Rechnung.
2.6 Durch das Senden eines elektronischen Auftrags gemäß Klausel 2.1
a)       bestätigt der Auftraggeber weiterhin, dass er sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinandersetzte und diese ohne Einschränkung annimmt und,
b)       er erteilt weiterhin seine Zustimmung zur Veröffentlichung und dem Empfang der Rechnungen in einer elektronischen Form, d.h. als elektronische Rechnung.
c)         Des Weiteren wurde der Auftraggeber über sein Recht beraten, dass er von dem Vertrag unter Bereitstellung eines COC-Zertifikats zurücktreten kann.
d)      Des Weiteren erteilt der Auftraggeber seine uneingeschränkte Zustimmung zum Bearbeiten und dem Gebrauch seiner persönlichen Daten in Übereinstimmung mit dem Gesetz 428/2002 Coll. Diese werden nur für den Bedarf des Auftragnehmers sowie im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Bestellung des Auftraggebers benutzt.
 
III. RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS
3.1 Der Auftragnehmer hat die Pflicht:
a)          dem Auftraggeber das COC-Zertifikat nach den im elektronischen Auftrag eingegebenen Parametern zu liefern, es zu verpacken oder es zur Beförderung in einer für dessen Schutz erforderlichen Art abzufertigen,
b)          für den Auftraggeber das COC-Zertifikat zu besorgen, das nach dem besten Wissen und Gewissen des Auftragnehmers den auf dem Gebiet der Staaten der Europäischen Union für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr gültigen Vorschriften und Verordnungen entspricht,
c)          dem Auftraggeber den Steuerbeleg in der schriftlichen oder elektronischen Form abzugeben,
d)          elektronische Aufträge in der Reihenfolge, in welcher sie einkommen, ins System einzureihen und zu erledigen,
e)          für den Auftraggeber das COC-Zertifikat in einer möglichst kurzen Frist zu besorgen.
f)          Sollte der Auftragnehmer über objektive Tatsachen Kenntnis erlangen, die den Verzug mit der Bearbeitung des Auftrags oder der Besorgung des COC-Zertifikats zur Folge haben werden oder haben können, ist er verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
3.2 Der Auftragnehmer behält sich folgende Rechte vor:
a)         die ordnungsgemäße und rechtzeitige Bezahlung des Entgeltes durch den Auftraggeber für die Lieferung des COC-Zertifikats,
b)         die technische Instandhaltung des Systems und dessen Serviceinstandhaltung, um einen zeitweiligen Ausfall des Zugriffs auf die Webseite  www.eurococ.eu,
c)         den Rücktritt vom Vertrag bei Nichtbezahlung des Entgeltes durch den Auftraggeber bis zum im Voraus festgelegten Termin,
d)         die Ablehnung des Auftrags, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Eingabe des elektronischen Auftrags jedwede Verbindlichkeiten aus dem vorausgehenden Zeitraum nicht erfüllt hat,
e)         den Rücktritt vom Vertrag bei Unzugänglichkeit oder Nichtexistenz des COC-Zertifikats bzw. wenn die Erledigung des Auftrags unmöglich ist.
IV. RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
4.1  Der Auftraggeber hat die Pflicht:
a)           im Auftrag wahre Angaben zu machen,
b)           dem Auftrag Dokumente beizulegen, die für dessen Bearbeitung erforderlich sind,
c)           das Entgelt für die Besorgung des COC-Zertifikats ordnungsgemäß, rechtzeitig und in der vereinbarten Art zu bezahlen,
d)           das Entgelt für die Besorgung des COC-Zertifikats bis zum auf der ausgestellten Rechnung festgelegten Fälligkeitstermin zu bezahlen, falls der Auftraggeber und der Auftragnehmer diese Zahlungsart vereinbart haben,
e)          seine Personen- und Rechnungsangaben bei deren Änderung durch die Absendung einer E-Mail an info@eurococ.eu zu aktualisieren oder sie direkt mittels des virtuellen, auf www.eurococ.eu, geführten Personenkontos, zu ändern,
f)           die problemlose Übernahme des COC-Zertifikats sicherzustellen, vor allem dadurch, dass der Auftraggeber in den Tagen der geplanten Zustellung auf der für die Zustellung bestimmten Telefonnummer erreichbar oder an der Zustellungsadresse anwesend sein wird; im besonderen soll der Auftraggeber einen richtig und korrekt markierten Briefkasten haben4.2 Der Auftraggeber hat das Recht
auf Rückerstattung des bezahlten Entgeltes bei Unzugänglichkeit oder Nichtexistenz des COC-Zertifikats zum angeführten Fahrzeug bzw. wenn es unmöglich ist, den Auftrag zu erledigen. In diesem Fall wird das Entgelt dem Auftraggeber ohne unnötigen Verzug in der Höhe zurückerstattet, in dem es dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben worden ist.

 
V. REGISTRIERUNG
5.1 Die Registrierung des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers ist freiwillig und erfolgt durch das Einrichten eines Personenkontos des Auftraggebers. 
5.2 Bei der Registrierung muss der Auftraggeber mindestens seinen Vor- und Familiennamen bzw. den Geschäftsnamen/Bezeichnung, die E-Mail-Adresse und ein Stichwort anführen; im Bedarfsfall muss er seine Identifikationsangaben aktualisieren.
5.3 Für die bei der Registrierung kompletten Registrierungsangaben durch den Auftraggeber gilt, dass der Auftragnehmer von diesen Angaben ausgeht und dass diese Angaben dem Auftragnehmer zur Bearbeitung von Aufträgen und für die Ausstellung von Steuerbelegen dienen, falls der Auftraggeber dem Auftragnehmer für den konkreten Auftrag keine andere Angaben macht.
5.4 Nach der erfolgreichen Registrierung wird dem Auftraggeber ein virtuelles Personenkonto eingerichtet. Zur E-Mail-Adresse des Auftraggebers werden die Zugangsdaten geschickt, die der Auftraggeber nachfolgend mit dem Klicken auf den Link für die Bestätigung der Registrierung zu bestätigen hat.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Das Entgelt für die Besorgung des COC-Zertifikats kann folgendermaßen bezahlt werden:
a)        in Form von CardPay – Zahlung mit einer Zahlungskarte (VISA, MasterCard, Diners Club)
b)        in Form von PayPal – mittels des elektronischen Zahlungsdienstes (www.paypal.com)
c)        mittels einer Banküberweisung auf das auf der Webseite veröffentlichte Konto der Gesellschaft EuroCoc, spol. s r.o
6.2Es wird davon ausgegangen, dass das Entgelt für die Besorgung und Lieferung des COC-Zertifikats bezahlt wurde in dem Zeitpunkt, in dem die ganze Summe dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wurde, außer die Vertragsparteien vereinbarten schriftlich eine andere Vorgehensweise.
6.3Der Auftragnehmer fordert die Bezahlung des Entgeltes im Voraus an, und zwar nach der verbindlichen Bestätigung des Auftrags durch den Auftraggeber, wenn sich aus diesen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, oder wenn die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbarten.
6.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, mit dem Auftraggeber andere als in diesen Geschäftsbedingungen angeführte Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.
6.5 Der Auftragnehmer muss Umsatzsteuer zahlen. Die Inrechnungsstellung des Entgeltes ohne Umsatzsteuer an den Auftraggeber ist nur nach der Überprüfung der Registrierung des Auftraggebers als USt.-Zahler möglich. Für die Ausstellung der Rechnung für die Vermittlung des COC-Zertifikats ohne Umsatzsteuer ist es notwendig, dass der Auftraggeber im elektronischen Auftrag seine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer anführt. Führt der Auftraggeber seine gültige UID-Nummer spätestens bei der verbindlichen Bestätigung des elektronischen Auftrags bzw. als ein registrierter Kunde in seinem Profil nicht an, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, eine spätere Mitteilung dieser Angabe zu akzeptieren.
6.6 Der Auftragnehmer akzeptiert die Bezahlung des Entgelts in Form eines Schecks nicht
6.7 Der Provider behält sich das Recht vor, Rabattgutscheine unter den folgenden Bedingungen herauszugeben:
a)          Der Provider kann folgende Arten von Gutscheinen herausgeben:
einen individuellen Rabattgutschein für einen bestimmten Empfänger (Kunde), der abhängig von der Art des Gutscheins von dem Kunden nur ein Mal benutzt werden kann, d.h. in Verbindung mit einer Bestellung oder wiederholt für mehrere Bestellungen,
oder
einen allgemeinen Rabattgutschein, auf dem der Empfänger nicht angegeben ist (auch durch Veröffentlichung in einer Zeitung etc.).  Ein solcher Gutschein kann von dem Kunden wiederholt benutzt werden;
b)          Rabattgutscheine sind ein Marketinginstrument, die von dem Provider unregelmäßig, nach eigenem Ermessen herausgegeben werden. Der Kunde hat keinerlei Rechte auf einen Gutschein;
c)          jeder Rabattgutschein hat einen Identifizierungscode und ein Datum, bis wann der Rabattgutschein gültig ist. Angegeben ist ebenfalls der Betrag (in EUR) des Werts des Rabattgutscheins;
d)          Rabattgutscheine können nicht rückwirkend benutzt werden, sondern nur mit einer neuen Bestellung. Sie gelten auch nur für den Zeitpunkt, wenn die elektronische Bestellung durch Angabe des reduzierten Betrags und des Identifizierungscodes, die beide auf dem Rabattgutschein angegeben sind, aufgegeben wird;
e)          Rabattgutscheine können nach deren Ablaufdatum nicht mehr benutzt werden;
f)          Rabattgutscheine haben keinen Geldwert und falls sie abgelaufen oder verloren gegangen sind oder gestohlen wurden (bei einem individuellen Rabattgutschein), kann der Kunde weder einen Austausch verlangen noch eine Entschädigung in Geld;
g)          Es wird davon ausgegangen, dass die Kunden die Gutscheine in gutem Glauben benutzen. Hat der Provider den begründeten Verdacht, dass der Gutschein unberechtigt oder im Widerspruch zu diesen Bedingungen benutzt wurde, ist der Provider berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verdachts jeden Gutschein zurückzuweisen oder zu annullieren. Der Kunde hat gegenüber dem Provider keinen rechtlichen Anspruch wegen einer solchen Rückweisung oder Annullierung.
6.8 Bei einem Zahlungsverzug durch den Kunden (versäumtes Fälligkeitsdatum der Rechnung) hat der Anbieter Anspruch auf einen Strafzins in Höhe von 0,5 % des geschuldeten Betrags für jeden Verzugstag, bis die Zahlung vollständig eingegangen ist. Das gilt nicht, wenn sich die Parteien auf eine Zahlung nach der Beschaffung der Bescheinigung geeinigt haben. Zahlt der Auftraggeber auch nicht während der zusätzlichen Zeiträume, die vom Auftragnehmer in einer schriftlichen Benachrichtigung (via E-Mail oder SMS) genannt sind, ist der Auftragnehmer nicht länger an den bestätigten Auftrag/die bestätigten Aufträge gebunden und hat das Recht, vom Vertrag, das COC-Zertifikat zu besorgen, zurückzutreten.
VII. BESORGUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Die Fristen für die Erledigung des Auftrags und für die Besorgung des COC-Zertifikats sind individuell und hängen ab vom Typ, von der konkreten Marke des Fahrzeugs und vom Land der ersten Zulassung.
7.2 Die auf der Webseite www.eurococ.eu angeführte Dauer der Besorgung der einzelnen COC-Zertifikate ist nur informativ und hängt ab von den Bedingungen anderer Geschäftspartner des Auftragnehmers. In Ausnahmefällen kann die Dauer der Besorgung unterschiedlich sein.
7.3 Die Wartedauer auf die Zahlung des Entgeltes durch den Auftraggeber ist in der Dauer der Besorgung nicht miteinbezogen.
7.4  Entstehen Umstände, die bei der Vertragsschließung nicht vorhersehbar waren und die ein objektives Hindernis darstellen, wodurch der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Frist für die Beschaffung einer Übereinstimmungsbescheinigung für die Dauer eines solchen Hindernisses zu verlängern. Während des Bestehens des Hindernisses befindet sich der Auftragnehmer mit der Beschaffung der Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Verzug. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, den Kunden über diese Tatsache zu informieren, sowie über die geschätzte Dauer der Beschaffung gemäß Punkt 3.1, Buchstabe f) dieser Geschäftsbedingungen.
7.5 Befindet sich der Auftragnehmer mit der Beschaffung der Übereinstimmungsbescheinigung ab dem Datum der angekündigten Lieferung mehr als 21 Tage in Verzug, hat der Auftraggeber das Recht,  den Kaufpreis in Höhe von 50,- EUR zu mindern. Gemäß Paragraf 6.7 dieser allgemeinen Bedingungen erhält der Kunde einen Rabatt aufgrund eines Rabattgutscheins.
7.6 Der Auftraggeber wird über die Lieferung des COC-Zertifikats spätestens einen Tag vor deren Zustellung via E-Mail und/oder SMS in Übereinstimmung mit Punkt 12.1 informiert.
7.7 Sollte es der Auftraggeber unbegründet ablehnen, das ordnungsgemäß gelieferte COC-Zertifikat abzunehmen, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer die Kosten zu erstatten, die diesem beim Versuch der Zustellung bei dem Auftraggeber und bei der retournierten Zustellung des COC-Zertifikats entstanden sind.
7.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die problemlose Übernahme des COC-Zertifikats sicherzustellen, vor allem dadurch, dass er in den Tagen der geplanten Zustellung auf der für die Zustellung bestimmten Telefonnummer erreichbar oder bei der Zustelladresse anwesend ist. Kann diese Pflicht nicht erfüllt werden, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer zu informieren, mit ihm einen Ersatzzustellungstermin zu vereinbaren oder eine Ersatzperson zu bestimmen, die die Pflicht der Übernahme des COC-Zertifikats für den ursprünglichen Empfänger der Sendung erfüllt. Tut er dies nicht und wird das COC-Zertifikat auf Kosten des Auftragnehmers aus dem Grund des wiederholten Nichterreichens des Auftraggebers retourniert, gelten die gleichen Bedingungen wie bei der in Punkt 7.7dieser Geschäftsbedingungen angeführten unbegründeten Ablehnung der Sendung. Die Lieferung der COC-Zertifikats zur Zustelladresse stellt der Auftragnehmer sicher, die Kosten der Lieferung trägt aber der Auftraggeber. Die Kosten für die Zustellung des COC-Zertifikats hängen von der Art der Zustellung ab, die der Auftraggeber wählt – entweder per Einschreiben oder durch einen Kurier. Die Kosten werden innerhalb des letzten Schritts der Zustimmung des elektronischen Auftrags durch den Auftraggeber bestimmt und werden dem Auftraggeber in dieser Höhe zusammen mit dem Entgelt in Rechnung gestellt. 
VIII. STORNIERUNG DES AUFTRAGS 
8.1  Der Auftraggeber :
a)         hat das Recht, den Auftrag ohne Angabe von Gründen jederzeit vor Überweisung der Zahlung zu stornieren. Das bedeutet, der Auftraggeber kann den Auftrag nicht stornieren, nachdem die Zahlung auf das Konto des Auftragnehmers eingegangen ist. Diese Regelung gilt nicht für einen regelmäßigen Auftraggeber, dessen Auftrag nach Vereinbarung mit dem Auftragnehmer storniert wird, unter der Bedingung, dass für den Auftragnehmer keine beträchtlichen Kosten in diesem Zusammenhang bis zum Tag der Stornierung entstanden;
b)         kann von dem Vertrag wegen der Beschaffung eines COC-Zertifikats entsprechend § 12 Paragraph 5 Abschnitt b) und c) des Gesetzes Nr. 108/2000 Coll. nicht zurücktreten (bei der Lieferung von Dienstleistungen gilt der Preis, der von der Fluktuation auf dem Finanzmarkt abhängt und vom Auftraggeber nicht kontrolliert werden kann und/oder die Lieferung von Dienstleistungen, die entsprechend der Spezifizierung des Auftraggebers gemacht wurden oder die eindeutig personalisiert sind), außer die Parteien vereinbarten etwas anderes. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den vollen Zahlungsbetrag vom Auftraggeber zu verlangen, da dem Auftragnehmer bereits nachweisbare Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung des COC-Zertifikats entstanden.
8.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Auftrag insgesamt oder in Teilen in den folgenden Fällen abzulehnen
a)         wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Auftragnehmer zu dem Zeitpunkt, an dem der elektronische Auftrag erteilt wurde, ausstehende Verbindlichkeiten aus früheren Zeiten hat,
b)         wenn das COC-Zertifikat nicht verfügbar ist, oder
c)         wenn der festgelegte Preis durch den Zulieferer wesentlich geändert wurde. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer, obwohl er den nötigen Aufwand betrieb, der von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, nicht in der Lage ist, das COC-Zertifikat an den Auftragnehmer innerhalb des festgelegten Zeitrahmens und/oder zu dem vereinbarten Preis bzw. für den Betrag, der auf der Webseite www.eurococ.eu angegeben ist, zu liefern, außer die Parteien vereinbarten etwas anderes; entsteht eine solche Situation informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber sofort darüber. Hat der Auftragnehmer bereits einen Teil des Betrags oder den gesamten Betrag bezahlt, erstattet er diesen Betrag auf dieselbe Weise zurück, wie der Auftragnehmer die Zahlung leistete. Dies geschieht so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Tagen, wobei die Kosten für die Banküberweisung immer zu Kunden Lasten gehen.  
IX. HAFTUNG
9.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für:
a)   die verspätete Zustellung des COC-Zertifikats, verursacht durch den Zusteller (Beförderungsgesellschaft),
b)   die verspätete Zustellung des COC-Zertifikats, verursacht durch die unrichtig angegebene Adresse des Auftraggebers als Empfängers der Sendung,
c)   die durch den Zusteller (Beförderungsgesellschaft) verschuldete Beschädigung der Sendung,
d)   fehlerhafte, im COC-Zertifikat angeführte Angaben, verursacht durch das fehlerhafte Ausfüllen des Auftrags durch den Auftraggeber.
e)   den Verlust der Lieferung aufgrund einer falschen Angabe der Lieferadresse durch den  Kunden.
X. REKLAMATIONEN
10.1 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer ohne Verzögerung telefonisch oder per E-Mail über jeden Fehler des COC-Zertifikats, aber nicht später als 24 Monate nach der Übernahme des COC-Zertifikats. Der Auftraggeber sendet dann das entsprechende COC-Zertifikat zusammen mit der Rechnung an die Adresse des eingetragenen Firmensitzes des Auftragnehmers. Nach dem Empfang des COC-Zertifikats, die der Beschwerdegrund ist, und nach dem Anerkennen der Begründetheit des Anspruchs des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber zu kontaktieren, um sich darüber zu beraten, wie die Beschwerde gehandhabt werden soll.
10.2 Der Auftragnehmer ist nur für solche Mängel der Übereinstimmungsbescheinigung haftbar, die durch den Auftragnehmer verursacht wurden. Der Auftraggeber hat das Recht, die Entfernung des Mangels des COC-Zertifikats durch die Lieferung eines neuen COC-Zertifikats auf Kosten des Auftragnehmers zu fordern. Ist der Auftragnehmer nicht fähig, das neue COC-Zertifikat zu beschaffen, bzw. sollte die Beschaffung  mit unangemessenen Kosten verbunden sein oder wenn der Auftragnehmer das neue COC-Zertifikat auch in der angemessenen nachträglichen Frist nicht beschafft, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückerstattung des bezahlten Entgeltes zu fordern.
10.3 Bei Mängeln der Übereinstimmungsbescheinigung gleich welcher Art, für die der Kunde haftbar ist (z.B. wegen des falschen Ausfüllens der elektronischen Bestellung gemäß Punkt 9.3. Buchstabe a) dieser Geschäftsbedingungen) oder bei Mängeln der Übereinstimmungsbescheinigung, für die der Hersteller des Fahrzeugs selbst haftbar ist (z.B. Fehler in der VIN-Nummer des Fahrzeugs oder ein anderer schwerer Fehler in dem Dokument, weshalb es abgelehnt wird, die entsprechende Übereinstimmungsbescheinigung zu beschaffen), soll der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden eine Zusammenarbeit dahingehend anbieten, diese Mängel zu beseitigen, vor allem soll er eine solche Zusammenarbeit anbieten, um eine mängelfreie Übereinstimmungsbescheinigung zu beschaffen. Eine Zusammenarbeit gemäß des vorherigen Satzes bedeutet in keinster Weise, dass der Auftragnehmer eine Haftung für diese Mängel der Übereinstimmungsbescheinigung übernimmt. Sollten die Parteien nicht  etwas anderes vereinbaren, trägt der Kunde die Kosten, die durch die Beschaffung einer mängelfreien Übereinstimmungsbescheinigung entstehen.
10.4 Entscheidet sich die zuständige Behörde, ein COC-Zertifikat wegen der Fehler, für die der Auftragnehmer haftet, nicht anzuerkennen, und der Auftraggeber dokumentiert dies gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb eines Zeitraums, der mit der obigen Klausel 10.2 übereinstimmt, durch Übermitteln einer schriftlichen Entscheidung der zuständigen Behörde mit dem Inhalt, dass das COC-Zertifikat und die original Übereinstimmungsbescheinigung zurückgewiesen wird, dann ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Kunden mit 110% der bezahlten Vergütung zu entschädigen (sog. 110%-Geld-zurück-Garantie).
 
XI. DATENSCHUTZ
11.1 Nachdem sich der Auftraggeber auf der Webseite  www.eurococ.eu registriert hat, wird er zur Eingabe eines Stichwortes aufgefordert, wobei er verpflichtet ist, dieses Stichwort geheim zu halten, es nicht zu veröffentlichen und nicht Dritten mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Aktivitäten und Aufträge, die auf seinem Konto unter Anwendung seines Stichwortes auftreten.
11.2 Der Auftragnehmer sammelt die Personendaten des Auftraggebers ausschließlich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber, und zwar vor allem für die Rechnungsausstellung, für das Kontaktieren des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Erledigung seines Auftrags und für die Zustellung des COC-Zertifikats. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Personendaten des Auftraggebers nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, vor allem nicht Dritten zugänglich gemacht werden (außer in dem zur Zustellung des Zertifikats notwendigen Umfang).
11.3 Der Auftragnehmer sammelt die Personendaten des Auftragsgebers in folgendem Umfang: Vor- und Familienname bzw. Geschäftsname/Bezeichnung, Rechnungsadresse, Zustelladresse, E-Mail-Adresse, Kontakttelefonnummer und Kopie des Personalausweises des Auftraggebers.
11.4 Bestätigt der Kunde im Zeitpunkt der Registrierung sein Interesse daran, den Newsletter mit Informationen zu aktuellen Angeboten des Auftragnehmers zu erhalten, wird der Newsletter an die E-Mail-Adresse des Auftraggebers gesandt. Der Auftraggeber kann sich vom Newsletter abmelden, indem er eine E-Mail an die E-Mail-Adresse info@eurococ.eu sendet.
11.5 Der Auftragnehmer kann Dritten oder der Öffentlichkeit zusammenfassende statistische Angaben über die Kunden, über Besuchsquoten, über den Umsatz und weitere Angaben gewähren, sofern es nicht möglich ist, die einzelnen Auftraggeber zu identifizieren.
XII. BENACHRICHTIGUNG UND NEWSLETTER
12.1 Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber über Statusänderungen seines Auftrags. Die Benachrichtigung bzgl. des aktuellen Status des Auftrags wird an die E-Mail-Adresse des Auftraggebers (ca. 6 E-Mails) geschickt, und falls verfügbar, schickt der Auftragnehmer auch Benachrichtigungen per SMS an die Handynummer des Auftraggebers (ca. 3 SMS); dies betrifft vor allem die Aufforderung zur Zahlung, Informationen zum Erhalt der Zahlung, Informationen zum Versand des COC-Zertifikats. Der registrierte Kunde kann jederzeit die Benachrichtigungen per E-Mail und/oder SMS abbestellen.  
12.2 Wenn sich der Auftraggeber auf der Webseite des Auftragnehmers registriert, kann er wählen, ob er unseren regelmäßig erscheinenden Newsletter erhalten möchte (ca. alle 6 – 8 Wochen). Wenn der Auftraggeber den Newsletter erhalten möchte, wird dieser an die E-Mail-Adresse gesandt, die der Auftraggeber bei seiner Registrierung angab. Der registrierte Kunde kann jederzeit den Newsletter des Auftragnehmers abbestellen.
XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern oder zu ergänzen. Jede Änderung oder Ergänzung der Geschäftsbedingungen wird mit der Veröffentlichung der Geschäftsbedingungen auf der Webseite www.eurococ.eu in deren vollen (aktuellen) Fassung gültig und diese geänderten oder ergänzten Geschäftsbedingungen werden mit dem dort angeführten Tag wirksam, aber nicht, bevor diese auf der Webseite veröffentlicht werden.
13.2 Die Geschäftsbedingungen gelten allerdings für die individuelle Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer in der Fassung, die am Tage der verbindlichen Bestätigung, als der elektronische Auftrag durch den Auftraggeber gesandt wurde, in Kraft war, es sei denn, die beiden Vertragsparteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
13.3 Diese Geschäftsbedingungen sind ab dem Tage von deren Veröffentlichung auf der Webseite www.eurococ.eu am 18.3.2013. gültig und wirksam.
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