Sichere Bestellung und Zahlung
06. 12. 2022
Das Certificate of Conformity, kurz CoC, ist ein europäisches Dokument, das zwar keine Gewähr dafür ist, dass das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen wird, aber es vereinfacht den Ablauf des Imports wesentlich. Das CoC wird übrigens auch Konformitätserklärung, EWG-Übereinstimmungsbescheinigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung bezeichnet.
Die DVLA in Großbritannien, die französische ANTS, die spanische DGT, die belgische DIV, die niederländische RDW und andere lokale Zulassungsstellen fragen nach dem Dokument, wenn Sie ein Fahrzeug aus der EU registrieren wollen. Das gilt für Pkw, Motorräder und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t.
Erforderlich sind CoC-Papiere beispielsweise, wenn Sie:
Das CoC bestätigt die Einhaltung der europäischen Richtlinien und die Typgenehmigung der EU. Es gehört in Deutschland zu den folgenden Standardunterlagen bei Zulassung:
Obwohl die Konformitätserklärung in Deutschland verpflichtend ist, gibt es Situationen, die eine Zulassung ohne CoC Papiere möglich machen:
Eine Zulassung von einem Auto ohne CoC Papiere ist möglich, wenn das besagte Fahrzeug in der Vergangenheit schon mal in einem europäischen Land angemeldet war und eine sogenannte EU-Typgenehmigung vorliegt. Sie können eine Zulassung ohne COC Papiere beantragen, sollten sich aber bewusst sein, dass Sie möglicherweise kein vollständiges TÜV-Gutachten für Ihr Auto erhalten. Daher ist es besonders ratsam, beim Gebrauchtwagenkauf auf die COC Papiere zu bestehen. Denn heutzutage verlangt die Zulassungsbehörde bei der Autoanmeldung diese. Falls beim Kauf keine Bescheinigung vorliegt, haben Sie die Möglichkeit, online den COC zu besorgen. Einfach und bequem funktioniert das über EUROCOC.
Wichtig: Fragen Sie bei Bedarf Ihre Zulassungsbehörde nach den Möglichkeiten für eine Zulassung ohne CoC.
Der klassische Weg zur Zulassung eines Fahrzeugs verläuft auch in der Schweiz über das CoC. Es bestätigt, dass das ausgewiesene Fahrzeug (Chassisnummer) eine aktuelle europäische Typgenehmigungsnummer hat und sämtliche europäische Vorschriften erfüllt.
Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist u. a. dann gültig, wenn sie die in der Richtlinie 70/156/EWG bzw. 2007/46/EG definierten Mindestangaben enthält. Für Motorräder gelten die in der Richtlinie 92/61/EWG bzw. 2002/24/EG definierten Mindestangaben. Eine Kopie der EG-Übereinstimmungsbescheinigung wird nur zu Anmeldungszwecken akzeptiert. Zur Fahrzeugprüfung muss das Original vorliegen. Bestätigungen von Vertriebsorganisationen, Verkaufsstellen, ausländischen Import- oder Exportbetrieben oder Kopien aller Art sind nicht als Original-CoC anerkannt.
Wichtig: Denken Sie auch an gültige ausländische Kontrollschilder für die Überführung in die Schweiz und an die sofortige Anmeldung beim Zollamt.
Um ein Fahrzeug ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung einzuführen, müssen zusammen mit dem Gesuch für die Fahrzeugprüfung alle erforderlichen Dokumente in Kopie vorliegen. Spätestens bei der Fahrzeugprüfung sind diese im Original erforderlich.
Klären Sie vorher, ob Ihre vorhandenen ausländischen Papiere für die Zulassung in der Schweiz genügen. Dabei hilft Ihnen der Importeur oder ein Vertreter der Marke. Welche Unterlagen in der Schweiz für die Zulassung ohne CoC-Papiere erforderlich sind, erfahren Sie beispielsweise in der Auflistung des Kantons Aargau.
Wer sein Fahrzeug in Österreich zulassen will, muss diese Punkte beachten:
Für die Zulassung eines Fahrzeugs erwarten österreichische Zulassungsbehörden stets ein CoC-Papier. Können Sie das nicht vorlegen, erbitten Sie vom Generalimporteur einen Auszug aus der Genehmigungsdatenbank.
Ist weder ein Eintrag in der Genehmigungsdatenbank noch ein CoC-Papier vorhanden, können Sie einen Antrag auf Einzelgenehmigung stellen. Ansprechpartner dafür ist die technische Prüfstelle der Landesregierung im Bundesland Ihres österreichischen Hauptwohnsitzes. Von dort aus wird die Eintragung des Fahrzeugs in die Genehmigungsdatenbank vorgenommen.
Auch Frankreich vertraut auf die EG-Übereinstimmungsbescheinigung. Die französischen Präfekturen bzw. Unterpräfekturen erwarten bei der Zulassung für Neufahrzeuge und gebrauchte Fahrzeuge diese Unterlagen:
Für Gebrauchtfahrzeuge kommen diese Dokumente hinzu:
Wenn Sie in Ihrer Zertifikatsregistrierung die Punkte D. 1, D. 2, D. 3 und K ausgefüllt haben, sollten Sie nicht nach einem CoC gefragt werden. Dann hängt die Entscheidung vom bearbeitenden Agenten ab. Besteht dieser dennoch auf der Vorlage einer Konformitätserklärung, wenden Sie sich an Ihren Fahrzeughersteller in dem Land, in dem Sie das Fahrzeug erworben haben.
Für Fahrzeuge, die vor 1997 hergestellt wurden oder für die aus anderen Gründen keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. eine Attestation d’identification erstellt werden kann, verlangen einige Präfekturen eine Sonderbescheinigung der DREAL.